- Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG)
Erfolgt stets an das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (das private Homeoffice ist keine Betriebsstätte).
- Kirchensteuer (8 % in BY/BW vs. 9 %)
Bei maschineller Abrechnung (DATEV) kann/soll bei abweichendem Wohnsitz der Kirchensteuersatz des Wohnsitzbundeslandes angewendet werden.
- Sozialversicherung & Besonderheit Sachsen (§ 9 SGB IV, § 58 Abs. 3 SGB XI)
Bei vertraglich ausschließlichem Homeoffice in Sachsen gilt der sächsische Pflegeversicherungssatz (Arbeitgeber zahlt 0,5 %-Punkte weniger, Arbeitnehmer 0,5 %-Punkte mehr).
- Gesetzliche Feiertage (§ 2 EFZG)
Arbeitsrechtlich gilt zwingend das Feiertagsrecht des tatsächlichen Arbeitsortes (Homeoffice-Wohnsitz).
Ein Mitarbeiter einer Berliner Firma arbeitet zu 100 % im Homeoffice in München. An Fronleichnam (Feiertag in Bayern, nicht in Berlin) hat er Anspruch auf bezahlte Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG.