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Welche Regeln gelten für Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflegeversicherung und Feiertage, wenn ein Mitarbeiter im Homeoffice in einem anderen Bundesland wohnt?

  1. Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG)

    Erfolgt stets an das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (das private Homeoffice ist keine Betriebsstätte).

  2. Kirchensteuer (8 % in BY/BW vs. 9 %)

    Bei maschineller Abrechnung (DATEV) kann/soll bei abweichendem Wohnsitz der Kirchensteuersatz des Wohnsitzbundeslandes angewendet werden.

  3. Sozialversicherung & Besonderheit Sachsen (§ 9 SGB IV, § 58 Abs. 3 SGB XI)

    Bei vertraglich ausschließlichem Homeoffice in Sachsen gilt der sächsische Pflegeversicherungssatz (Arbeitgeber zahlt 0,5 %-Punkte weniger, Arbeitnehmer 0,5 %-Punkte mehr).

  4. Gesetzliche Feiertage (§ 2 EFZG)

    Arbeitsrechtlich gilt zwingend das Feiertagsrecht des tatsächlichen Arbeitsortes (Homeoffice-Wohnsitz).

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter einer Berliner Firma arbeitet zu 100 % im Homeoffice in München. An Fronleichnam (Feiertag in Bayern, nicht in Berlin) hat er Anspruch auf bezahlte Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 15.02.2005 – 9 AZR 78/04§ 41a EStG§ 58 SGB XI

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