- Grundsatz des hohen Beweiswerts einer ärztlichen AU-Bescheinigung
Normalerweise kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (bzw. eAU) ein sehr hoher Beweiswert dafür zu, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.
Kehrtwende des Bundesarbeitsgerichts bei „passgenauer Krankmeldung bis zum Kündigungstermin“ (Urteile vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 und vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23!): Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte der Arbeitgeber bei zweifelhaften Krankmeldungen rund um eine Kündigung massiv gestärkt! Der Beweiswert einer (auch von verschiedenen Ärzten ausgestellten) AU-Bescheinigung bzw. Folgebescheinigung ist erschüttert, wenn eine Gesamtschau folgende Indizien ergibt:
- Koinzidenz von Eigenkündigung und AU
Der Arbeitnehmer kündigt selbst das Arbeitsverhältnis und wird noch am selben Tag exakt passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankgeschrieben.
- Krankmeldung unmittelbar nach Erhalt einer Arbeitgeberkündigung
Auch wenn der Arbeitgeber kündigt und der Mitarbeiter sich unmittelbar nach Zugang der Kündigung über eine oder mehrere Folgebescheinigungen exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben lässt (und z. B. direkt am nächsten Tag gesund beim neuen Arbeitgeber anfängt!).
- Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA
Z. B. Krankschreibung für mehr als 2 Wochen am Stück ohne besondere Begründung oder telefonische/Video-Krankschreibung ohne persönlichen Arztkontakt über die engen Grenzen des § 4 Abs. 5 AU-RL hinaus (maximal 5 Kalendertage bei Videosprechstunde ohne bekannte Praxis).
- Folge für die Lohnabrechnung (§ 7 EFZG)
Ist der Beweiswert erschüttert, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung in der Abrechnung verweigern (Kürzung als unbezahlte Fehlzeit); will der Mitarbeiter das Geld einklagen, reicht der „gelbe Schein“ / die eAU vor Gericht nicht mehr aus – er muss seine konkreten Krankheitsbeschwerden detailliert offenlegen und seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden!