Gesetzliche Befugnis für selbstständige Buchhalter und Entgeltabrechner (§ 6 Nr. 4 StBerG): Das Steuerberatungsgesetz erlaubt qualifizierten Personen (die nach Abschluss einer kaufmännischen oder steuerfachlichen Ausbildung mindestens drei Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens tätig waren, § 6 Nr. 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 8 Abs. 4 StBerG), gewerbsmäßig die laufende Lohnabrechnung zu erledigen und die Lohnsteuer-Anmeldungen auszufertigen.
Was gehört alles zum erlaubten Leistungsumfang nach § 6 Nr. 4 StBerG?
- Die komplette monatliche Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen (für Standardlöhne, Gehälter, Minijobs, Midijobs, Werkstudenten, Sachbezüge, Firmenwagen und bAV) auf Basis eines zertifizierten Programms wie DATEV.
- Das Ausfertigen und elektronische Übermitteln der Lohnsteuer-Anmeldungen (§ 41a EStG) und Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b EStG) sowie der ELStAM-An- und Abmeldungen.
- Das gesamte sozialversicherungsrechtliche Melde- und Beitragsnachweiswesen (DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise, AAG-Erstattungsanträge U1/U2, EEL-Bescheinigungen, BEA-Arbeitsbescheinigungen und digitale UV-Lohnnachweise für die Berufsgenossenschaft).
- Die Bereitstellung des FIBU-Buchungsbelegs zur Übergabe an den Steuerberater des Mandanten.
- Klare Abgrenzung zu Vorbehaltsaufgaben von Steuerberatern und Rechtsanwälten (§ 5 StBerG, § 3 RDG)
Nicht unter § 6 Nr. 4 StBerG fallen die Erstellung von Jahresabschlüssen/Einkommensteuererklärungen, das Einlegen von Einsprüchen und Führen von Finanzgerichtsprozessen bei strittigen Rechtsfragen sowie das Entwerfen individueller Arbeitsverträge oder Kündigungen (Rechtsdienstleistungsgesetz) – hier arbeitet ein professionelles Lohnbüro Hand in Hand mit dem Steuerberater und Fachanwalt für Arbeitsrecht des Mandanten zusammen!
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