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Wie werden Kosten für Carsharing, E-Scooter oder Mietwagen auf Dienstreisen vs. für den Arbeitsweg in der Lohnabrechnung behandelt?

  • Moderne Mobilitätsformen in der Lohnsteuerprüfung

    Nutzen Mitarbeiter anstelle eines eigenen Autos Carsharing-Fahrzeuge (z. B. Miles, Sixt Share, ShareNow), Leihfahrräder oder E-Scooter, entscheidet der konkrete Fahrtzweck über die Steuer- und Beitragsfreiheit:

  • 1. Nutzung auf beruflichen Auswärtstätigkeiten / Dienstreisen (§ 3 Nr. 16 EStG)

    Nutzt der Mitarbeiter während einer Dienstreise (z. B. vom Bahnhof zum Kunden oder zwischen zwei Einsatzorten) ein Carsharing-Auto, ein Taxi oder einen E-Scooter, handelt es sich um echte Fahrtkosten bei einer Auswärtstätigkeit – der Arbeitgeber darf die nachgewiesenen Rechnungsbeträge nach § 3 Nr. 16 EStG zu 100 % steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten!

  • 2. Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder privat
    • Wichtig: Carsharing und E-Scooter fallen NICHT unter § 3 Nr. 15 EStG (Jobticket)! Da § 3 Nr. 15 EStG ausdrücklich nur den öffentlichen Personennahverkehr im Linienverkehr (Bus, Bahn, Straßenbahn) und bestimmte Taxifahrten im ÖPNV-Tarif begünstigt, sind individuell gemietete Carsharing-Autos und E-Scooter für den Arbeitsweg nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei (BMF-Schreiben vom 15.08.2019)!
    • Wie kann der Arbeitgeber sie trotzdem abgabenfrei gewähren? Indem der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein monatliches Mobilitätsguthaben über eine ZAG-konforme Mobilitäts-Gutscheinkarte im Rahmen der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) zur Verfügung stellt (oder für den Arbeitsweg einen Fahrtkostenzuschuss mit 15 % Pauschalsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG bis zur Höhe der Entfernungspauschale zahlt)!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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