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Warum ist ein Abiturient im Sommer-Ferienjob vor Beginn eines Studiums sozialversicherungsfrei (Personengruppe 110), vor Beginn einer Berufsausbildung aber voll SV-pflichtig?

  • Die entscheidende Weichenstellung bei Schulabgängern (Abiturienten / Realschulabsolventen) in den Sommermonaten zwischen Schulende und Herbst: Mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses (Abiturzeugnis) endet die Eigenschaft als „Schüler einer allgemeinbildenden Schule“. Arbeitet der Schulabgänger danach im Juli und August für 6 Wochen als Aushilfe (über der Minijob-Grenze), hängt die Sozialversicherungsfreiheit als kurzfristig Beschäftigter (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) allein von seinem geplanten weiteren Weg im Herbst ab:

  • Konstellation A: Der Abiturient beginnt im Herbst ein HOCHSCHULSTUDIUM (oder Fachschulstudium)
    • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den Geringfügigkeits-Richtlinien zählt ein geplantes Studium noch nicht zum endgültigen Eintritt in das Erwerbsleben. Die befristete Beschäftigung zwischen Schulende und Studienbeginn gilt als NICHT berufsmäßig rightarrow Komplett sozialversicherungsfrei als kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110, Beitragsgruppe 0000)!
  • Konstellation B: Der Abiturient beginnt im Herbst eine BERUFSAUSBILDUNG, ein duales Studium, ein FSJ/BFD oder eine reguläre Arbeit:

    • Mit diesem Entschluss steht er dem Erwerbsleben dauerhaft zur Verfügung! Jede Aushilfsbeschäftigung zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn gilt damit kraft Gesetzes als BERUFSMÄSSIG rightarrow Übersteigt das Entgelt die Minijob-Grenze, besteht ab dem ersten Arbeitstag volle Sozialversicherungspflicht in KV, PV, RV und AV (Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111)!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 11.06.1980 – 12 RK 30/79§ 8 SGB IV

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