- Rechtsgrundlage der Rückforderung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB)
Hat das Lohnbüro oder der Arbeitgeber versehentlich zu viel Gehalt überwiesen (z. B. Zahlendreher bei den Stunden, verspätet gemeldeter unbezahlter Urlaub oder Weiterzahlung nach Austritt), hat der Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
•Wann scheitert die Rückforderung am Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB)? Hat der Arbeitnehmer das überzahlte Geld gutgläubig für seine laufende Lebensführung (bzw. für Luxusausgaben, die er sich sonst nicht geleistet hätte; nicht jedoch bei bloßer Schuldentilgung oder Ersparnis eigener Ausgaben!) verbraucht, ist er entreichert und muss nichts zurückzahlen – ES SEI DENN, er kannte den Mangel des rechtlichen Grundes oder die Überzahlung war so offensichtlich hoch, dass er sie beim Blick auf die Abrechnung sofort hätte bemerken müssen (§ 819 Abs. 1 BGB). Bei geringfügigen Überzahlungen im unteren und mittleren Einkommensbereich unterstellt die Rechtsprechung oft den gutgläubigen Verbrauch für den laufenden Lebensunterhalt!
Fordert man im laufenden Jahr vs. im Folgejahr das Brutto oder das Netto zurück?
- Rückforderung und Korrektur im LAUFENDEN Kalenderjahr (solange das Lohnkonto noch offen ist): Hier wird der Fehler in DATEV über eine Nachberechnung korrigiert; DATEV holt sich die zu viel gezahlte Lohnsteuer und die SV-Beiträge automatisch über die nächste Anmeldung vom Finanzamt und der Krankenkasse zurück – vom Mitarbeiter wird daher nur der zu viel ausgezahlte NETTOBETRAG zurückgefordert!
- Rückforderung erst im FOLGEJAHR (nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung): Da das Finanzamt die Lohnsteuer des Vorjahres über das Lohnkonto nicht mehr erstattet (§ 41c Abs. 3 EStG), schuldet der Mitarbeiter dem Arbeitgeber auch die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (welche der Mitarbeiter dann in seiner Einkommensteuererklärung bzw. im Rückzahlungsjahr als negativen Arbeitslohn geltend macht)!