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Welche Besonderheiten gelten bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG?

  • Gesetzlicher Schutz für JAV- und Betriebsrats-Auszubildende (§ 78a BetrVG)

    Ist ein Auszubildender Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder des Betriebsrats, genießt er am Ende seiner Berufsausbildung einen besonderen gesetzlichen Übernahmeanspruch.

  • Das Verlangen innerhalb der letzten 3 Monate (§ 78a Abs. 2 BetrVG)

    Verlangt der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Vollzeit als begründet!

  • Auswirkungen für das Lohnbüro in DATEV

    Sofern das Arbeitsgericht den Arbeitgeber nicht auf dessen fristgerechten Antrag (spätestens 2 Wochen nach Ausbildungsende nach § 78a Abs. 4 BetrVG wegen Unzumutbarkeit) von der Weiterbeschäftigungspflicht entbindet, ist der ehemalige Azubi am Tag nach der bestandenen Abschlussprüfung nahtlos von Personengruppe 102 auf Personengruppe 101 (unbefristeter Vollzeitangestellter) mit dem tariflichen bzw. betriebsüblichen Einstiegsgehalt umzuschlüsseln.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Beschluss vom 15.11.2023 – 7 ABR 26/22§ 78a BetrVG

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