Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen des Geschäftsführers (§ 69 Satz 1 AO i. V. m. § 34 AO): Zwar ist eine GmbH eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, für Lohnsteuerschulden gilt dieser Schutz für den Geschäftsführer persönlich jedoch nicht, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt!
- Die zwei eisernen Pflichten des Geschäftsführers bei der Lohnsteuer (BFH-Rechtsprechung zu § 69 AO)
- Vorrang der Lohnsteuer vor dem vollen Nettolohn (Grundsatz der anteiligen Kürzung!): Im Gegensatz zu normalen Umsatzsteuer- oder Körperschaftsteuerschulden (für die der Grundsatz der anteiligen Tilgung aller Gläubiger gilt) handelt es sich bei der Lohnsteuer um Treuhandgelder des Arbeitnehmers! Reichen die liquiden Mittel auf dem GmbH-Konto am Lohnzahlungstag nicht aus, um SOWOHL die vollen Nettolöhne auszuzahlen ALS AUCH am 10. des Folgemonats die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, darf der Geschäftsführer nur gekürzte Nettolöhne auszahlen, sodass die auf diese gekürzte Auszahlung entfallende Lohnsteuer zu 100 % gesichert ist! Zahlt er die vollen Nettolöhne aus und bleibt dem Finanzamt am 10. die Lohnsteuer schuldig, handelt er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs automatisch grob fahrlässig und haftet nach § 69 AO mit seinem gesamten Privatvermögen für 100 % der rückständigen Lohnsteuer!
- Pünktliche Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung am 10.: Selbst wenn kein Geld auf dem Konto ist, muss die Lohnsteuer-Anmeldung pünktlich am 10. elektronisch übermittelt werden!
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen