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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber bei einem Liquiditätsengpass eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 76 Abs. 2 SGB IV bei der Krankenkasse erwirken?

  • Warum ein eigenmächtiges Nichtzahlen am drittletzten Bankarbeitstag brandgefährlich ist

    Gerät ein Unternehmen kurzfristig in einen Liquiditätsengpass (z. B. weil ein Großkunde seine Rechnung nicht bezahlt hat) und überweist deshalb am Fälligkeitstag einfach die Sozialversicherungsbeiträge nicht, drohen sofort 1 % Säumniszuschlag pro Monat (§ 24 SGB IV), Kontopfändungen durch das Hauptzollamt UND ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB!

  • Der einzig rechtssichere Ausweg VOR Fälligkeit

    Der Stundungsantrag nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV! Der Arbeitgeber muss VOR Eintritt des Fälligkeitstages aktiv auf die zuständigen Krankenkassen (Einzugsstellen) zugehen, die vorübergehende Zahlungsstockung offenlegen und einen formellen Antrag auf Stundung / Ratenzahlung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV stellen.

  • Gesetzliche Voraussetzungen und doppelte Schutzwirkung der Stundung
    1. Die Einzugsstelle darf Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (meist gegen eine Stundungsverzinsung von 0,5 % pro Monat statt 1 % Säumniszuschlag!).
    2. Beseitigung der Strafbarkeit nach § 266a StGB: Sobald der Arbeitgeber die Krankenkasse vor Fälligkeit wahrheitsgemäß informiert und eine Stundung vereinbart wird, entfällt der Vorwurf des pflichtwidrigen Vorenthaltens von Sozialabgaben!
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