- Gesetzliche Klarstellung der vollständigen Steuer- und Beitragsfreiheit (§ 3 Nr. 19 Satz 1 EStG)
Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Personalabbaus für den ausscheidenden Mitarbeiter die Kosten einer professionellen Outplacement- bzw. Newplacement-Beratung (Karrierecoaching, Bewerbungstraining, Kompetenzbilanzierung, Vermittlungsunterstützung für eine neue Arbeitsstelle), war früher streitig, ob darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt.
Seit dem Jahressteuergesetz 2020 ist im Gesetzestext des § 3 Nr. 19 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert: Zu den steuerfreien Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit gehören insbesondere auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Outplacement-Beratung)!
- Sozialversicherungsfreiheit und Abgrenzung zur Barabfindung
- Da die Leistung nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei ist, bleibt sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch in der Sozialversicherung zu 100 % beitragsfrei!
- Wichtig für die Vertragsgestaltung: Der Arbeitgeber sollte den Beratungsvertrag direkt mit dem Outplacement-Berater abschließen (oder die Rechnung des Beraters zweckgebunden erstatten); eine bloße ungeprüfte Barauszahlung an den Mitarbeiter zur freien Verwendung wäre hingegen wie eine normale Abfindung voll lohnsteuerpflichtig!
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