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Wann muss ein Arbeitgeber laufende Betriebsrenten im Ruhestand alle drei Jahre an die Inflation anpassen (§ 16 BetrAVG) und wann greift die 1-%-Escape-Klausel?

  • Gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht alle 3 Jahre (§ 16 Abs. 1 BetrAVG): Zahlt ein Arbeitgeber ehemaligen Mitarbeitern im Ruhestand laufende Betriebsrenten (insb. aus einer unmittelbaren Pensionszusage oder Unterstützungskasse), ist er gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen an den Kaufkraftverlust (Verbraucherpreisindex für Deutschland – VPI bzw. Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen nach § 16 Abs. 2 BetrAVG) zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (nur wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers schlecht ist, darf die Anpassung verweigert werden!).

  • Wann entfällt die teure 3-jährige Inflationsanpassung für den Arbeitgeber komplett (Die „Escape-Klauseln“ des § 16 Abs. 3 BetrAVG)? Die Pflicht zur Inflationsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt für den Arbeitgeber vollständig, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen vorliegt:

  • 1. Die 1-%-Garantie-Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG)

    Wenn sich der Arbeitgeber in der Versorgungszusage verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 Prozent anzupassen!

  • 2. Direktversicherung und Pensionskasse mit Überschussverwendung (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG)

    Wenn die bAV über eine Direktversicherung oder regulierte Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (das ist bei fast allen modernen Direktversicherungen der Standard – dadurch hat das KMU im Ruhestand des Mitarbeiters keinerlei Nachschuss- oder Inflationsrisiko!).

  • 3. Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG).

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