Gestaffelte Mutterschutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 3 Abs. 5 MuSchG – Gesetzesänderung ab 01.06.2025 durch das Mutterschutzanpassungsgesetz!): Früher bestand bei einer Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche (bzw. unter 500 g Geburtsgewicht) kein Anspruch auf Mutterschutzfristen, sondern nur auf normale Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1). Seit dem 01.06.2025 gelten nach § 3 Abs. 5 MuSchG gestaffelte gesetzliche Schutzfristen, in denen der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen darf (es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit):
- Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW): bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der Fehlgeburt.
- Bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche (SSW): bis zum Ablauf von 6 Wochen nach der Fehlgeburt.
- Bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche (SSW): bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Fehlgeburt.
- Abrechnung und 100-%-U2-Erstattung bei Fehlgeburten
Während dieser gestaffelten Schutzfristen nach § 3 Abs. 5 MuSchG hat die Arbeitnehmerin vollen Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (13 €/Tag nach § 19 MuSchG) und den steuer- und SV-freien Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, den die Krankenkasse dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG zu 100 Prozent über die Umlage U2 erstattet!
Frühgeburt und Totgeburt (ab 500 Gramm oder ab der 24. SSW nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 MuSchG):
- Bei einer Frühgeburt (Kind wiegt bei Geburt unter 2.500 g oder bedarf wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen wesentlicher erweiterter Pflege) verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen zuzüglich der Tage, die vor der Geburt an den 6 Wochen Schutzfrist gefehlt haben!
- Bei einer Totgeburt (ab 500 g oder ab 24. SSW) gilt eine Schutzfrist von 8 Wochen (bzw. bei Früh-/Mehrlingsgeburt 12 Wochen) nach der Entbindung mit voller U2-Erstattung.