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Wann sind Schadenersatzzahlungen, Schmerzensgeld, AGG-Entschädigungen (§ 15 AGG) oder Karenzentschädigungen in Lohnsteuer und Sozialversicherung beitragsfrei?

  • Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist Arbeitslohn / Arbeitsentgelt! Im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Vergleichen oder nach Vertragsende fließen häufig Sonderzahlungen, deren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Abrechner exakt kennen muss:

  1. Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG & Schmerzensgeld (§ 253 BGB)

    Zahlt der Arbeitgeber (oder ein Unternehmen an einen abgelehnten Bewerber) wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eine immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG oder ein echtes Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts/Mobbing, handelt es sich um echten Schadenersatz im nicht steuerbaren Bereich: Die Zahlung ist zu 100 % steuerfrei UND zu 100 % sozialversicherungsfrei (gewinnt der Mitarbeiter hingegen nur den entgangenen Lohn nach § 15 Abs. 1 AGG, ist dieser steuer- und SV-pflichtig)!

  2. Nachvertragliche Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot (§ 74 Abs. 2 HGB)

    Zahlt der Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (max. 2 Jahre nach Austritt) monatlich mindestens 50 % der letzten vertragsmäßigen Leistungen als Karenzentschädigung, gilt:

    • Lohnsteuer: Voll lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (ELStAM-Abruf durch den Ex-Arbeitgeber, meist Steuerklasse VI!).
    • Sozialversicherung (§ 14 SGB IV): Da die Karenzentschädigung für das Unterlassen von Wettbewerb in der Zeit NACH Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist sie zu 100 % sozialversicherungsfrei (0,00 € SV)!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 20.07.2010 – IX R 45/09 (Steuerfreiheit einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG); BSG, Urteil vom 24.09.1986 – 12 RK 7/85 (SV-Freiheit einer nachvertraglichen Karenzentschädigung nach § 74 HGB)§ 15 AGG§ 74 HGB

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