- Sozialversicherungspflicht in der Lohnabrechnung (Kein Rentner-Privileg wie bei Altersvollrentnern!)
Bezieht ein Arbeitnehmer eine Witwenrente, Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, begründet diese Hinterbliebenenrente KEINE Versicherungsfreiheit in der Renten- oder Arbeitslosenversicherung und auch keinen ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung (sofern der Mitarbeiter nicht gleichzeitig schon selbst eine eigene Altersvollrente bezieht)! Ein verwitweter Arbeitnehmer unterhalb der Regelaltersgrenze wird in DATEV daher ganz normal mit Personengruppe
101und Beitragsgruppenschlüssel1111(oder bis zur Minijob-Grenze mit109) abgerechnet!- Besonderheit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Waisenrentnern (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V): Waisenrentner sind bis zum Ende der Waisenrente zwar über die Rente beitragsfrei krankenversichert; nehmen sie jedoch neben dem Studium eine Beschäftigung über der Minijob-Grenze auf, gilt für sie regulär das Werkstudentenprivileg (
106/0100).
- Besonderheit in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei Waisenrentnern (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V): Waisenrentner sind bis zum Ende der Waisenrente zwar über die Rente beitragsfrei krankenversichert; nehmen sie jedoch neben dem Studium eine Beschäftigung über der Minijob-Grenze auf, gilt für sie regulär das Werkstudentenprivileg (
- Einkommensanrechnung auf die Witwen-/Witwerrente (§ 97 SGB VI) vs. Wegfall bei Waisenrenten
- Bei Waisenrenten (Halb- und Vollwaisenrente): Für Waisenrentner gibt es schon seit 2015 überhaupt keine Einkommensanrechnung mehr – ein volljähriger Student oder Azubi mit Waisenrente darf unbegrenzt viel hinzuverdienen, ohne dass seine Waisenrente gekürzt wird!
- Bei Witwen- und Witwerrenten (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB VI): Hier gilt nach Ablauf des Sterbevierteljahres ein dynamischer monatlicher Freibetrag (das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts, zusätzlich erhöht um das 5,6-Fache je waisenrentenberechtigtem Kind). Zur Ermittlung des anrechenbaren Nettoeinkommens zieht die Rentenversicherung vom Bruttoarbeitsentgelt pauschal 40 Prozent ab (§ 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV)! Übersteigt dieses pauschalierte Netto den Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet (ein Minijob liegt immer weit unterhalb des Freibetrags und bleibt daher bei jeder Witwenrente zu 100 % anrechnungsfrei!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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