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Was passiert in der Lohnabrechnung und DEÜV, wenn ein langzeitkranker Mitarbeiter nach 78 Wochen aus dem Krankengeld ausgesteuert wird (§ 48 SGB V, § 145 SGB III)?

  • Gesetzliche Höchstdauer des Krankengeldes von 78 Wochen (§ 48 Abs. 1 SGB V – Die „Aussteuerung“)

    Versicherte erhalten wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je drei Jahren (Blockfrist) Krankengeld (die ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden auf die 78 Wochen angerechnet, sodass die Krankenkasse selbst maximal für 72 Wochen zahlt). Mit Ablauf der 78. Woche endet der Krankengeldanspruch kraft Gesetzes – der Mitarbeiter wird von der Krankenkasse „ausgesteuert“.

  • Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Aussteuerung rechtlich weiter (Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III)

    Durch die Aussteuerung nach 78 Wochen endet das Arbeitsverhältnis NICHT! Ist der Mitarbeiter weiterhin gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten, meldet er sich bei der Bundesagentur für Arbeit und bezieht dort trotz fortbestehenden (ruhenden) Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III, bis die Deutsche Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente entscheidet.

  • Welche kritischen Pflichten treffen das Lohnbüro in DATEV zum Tag der Aussteuerung?

    1. Elektronische Arbeitsbescheinigung (BEA nach § 312 SGB III) trotz ungekündigten Arbeitsverhältnisses: Damit die Agentur für Arbeit das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld berechnen kann, muss das Lohnbüro eine BEA-Bescheinigung übermitteln (als Beendigungs-/Unterbrechungsgrund wird eingetragen: „Aussteuerung aus dem Krankengeld bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis“).
    2. DEÜV-Abmeldung mit Abgabegrund 30 (bzw. 34) nach Ablauf von 1 Zeitmonat (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV!): Sobald der Krankengeldbezug (die Entgeltersatzleistung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV) endet und der Mitarbeiter wegen fortbestehender Krankheit weiter unbezahlt fehlt (oder Nahtlosigkeits-ALG bezieht), greift nach den Meldegrundsätzen die 1-Monats-Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV: Einen Zeitmonat nach dem Aussteuerungstag muss eine DEÜV-Abmeldung übermittelt werden, da der Mitarbeiter ab Aussteuerung über die Agentur für Arbeit sozialversichert ist!
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