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Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Verletztengeld (§ 45 SGB VII) nach einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall und wie wird es abgerechnet?

  • Vorrangige 6-wöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG)

    Erleidet ein Arbeitnehmer (auch ein Minijobber!) einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII), einen Wegeunfall auf dem direkten Arbeitsweg (§ 8 Abs. 2 SGB VII) oder eine anerkannte Berufskrankheit (§ 9 SGB VII), hat er in den ersten 6 Wochen (42 Kalendertage; nach Ablauf der 4-wöchigen Wartezeit bei Neueintritt) zunächst ganz normal Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (die auch bei einem Arbeitsunfall über die Umlage U1 der Krankenkasse erstattet wird!).

  • Ab der 7. Woche (bzw. in den ersten 4 Wochen bei Neueintritt)

    Verletztengeld statt Krankengeld (§§ 45 bis 47 SGB VII)! Dauert die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, erhält der Mitarbeiter von der Berufsgenossenschaft (ausgezahlt meist im Auftrag über seine Krankenkasse) das sogenannte Verletztengeld!

  • Warum das Verletztengeld für den Mitarbeiter (und für Minijobber!) deutlich besser ist als normales Krankengeld
    1. Höherer Leistungssatz (80 % statt 70 % nach § 47 SGB VII): Während das normale Krankengeld der Krankenkasse nur 70 % des Regelentgelts (max. 90 % des Netto) beträgt, beläuft sich das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft auf 80 Prozent des Regelentgelts (gedeckelt auf 100 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts abzüglich der AN-Anteile zur RV und AV)!
    2. Auch Minijobber erhalten Verletztengeld! Während ein geringfügig beschäftigter Minijobber nach 6 Wochen normaler Krankheit leer ausgeht (kein Anspruch auf Krankengeld der GKV!), ist jeder Minijobber in der gesetzlichen Unfallversicherung voll versichert und hat nach Ablauf der 6 Wochen bei einem Arbeits- oder Wegeunfall vollen Anspruch auf Verletztengeld der Berufsgenossenschaft!
  • Abrechnung in DATEV

    Erfassung des Ausfallschlüssels „Verletztengeld“, automatische Übermittlung der EEL-Bescheinigung (unter Einbeziehung auch der steuerfreien SFN-Zuschläge, da diese in der Unfallversicherung zum Regelentgelt gehören!).

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