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Wie werden Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft beim Mindestlohn (§ 1 MiLoG) und bei steuerfreien SFN-Zuschlägen (§ 3b EStG) berechnet?

  • Strikte Dreiteilung im Arbeitszeit- und Mindestlohnrecht

    Für die Lohnabrechnung und Betriebsprüfung (Phantomlohn!) muss exakt zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und echter Rufbereitschaft unterschieden werden:

  1. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst (Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort)

    Muss sich der Mitarbeiter im Betrieb (oder in unmittelbarer Nähe mit extrem kurzer Reaktionszeit, z. B. 15–20 Minuten ohne freie Ortswahl) bereithalten, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen, zählt die GESAMTE Bereitschaftszeit arbeitszeitrechtlich und mindestlohnrechtlich zu 100 % als vergütungspflichtige Arbeitszeit!

    • Mindestlohn-Prüfung (BAG-Rechtsprechung): Zwar darf Bereitschaftsdienst arbeitsvertraglich mit einem geringeren Stundensatz (z. B. 60 % des normalen Stundenlohns) vergütet werden als Vollarbeit, ABER im Kalendermonat muss das gezahlte Gesamtbrutto geteilt durch ALLE geleisteten Stunden (Vollarbeit + Bereitschaftsdienststunden zusammen!) mindestens den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG) erreichen!
  2. Echte Rufbereitschaft (Freie Aufenthaltswahl des Mitarbeiters zu Hause / unterwegs)

    Kann der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen und muss nur telefonisch erreichbar sein, gilt die reine Wartezeit der Rufbereitschaft NICHT als Arbeitszeit (für die reine Rufbereitschaftspauschale gilt kein Mindestlohnanspruch; erst die Minuten/Stunden des tatsächlichen Arbeitseinsatzes sind voll mindestlohnpflichtig!).

  • Steuerfreie SFN-Zuschläge (§ 3b EStG) auf Bereitschaftszeiten (Aktuelle BFH-Rechtsprechung!)

    Werden für Nacht-, Sonntags- oder Feiertags-Bereitschaftsdienste Zuschläge gezahlt, bemisst sich der steuerfreie Höchstsatz (25 % / 40 % / 50 % nach § 3b EStG) nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nach dem vollen regulären Grundlohn des Mitarbeiters – auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst selbst geringer vergütet wird (nicht begünstigt nach § 3b EStG ist hingegen die reine Rufbereitschaftspauschale ohne tatsächlichen Arbeitseinsatz, da hier keine tatsächliche Arbeit geleistet wird!).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 (Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns bei Bereitschaftsdienst durch den Monatsdurchschnitt); BFH, Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22 (SFN-Zuschläge bei Bereitschaftsdienst)§ 1 MiLoG§ 3b EStG

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