Gesetzlicher Jahresfreibetrag von 3.000,00 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG & § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV): Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Universität, IHK/HWK, Schule) oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft (z. B. Sportverein, Wohlfahrtsverband, gGmbH, Förderverein, Rotes Kreuz/Caritas/Diakonie) sind bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Kalenderjahr komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
Was bedeutet „nebenberuflich“? Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel (ca. 14 Stunden/Woche) eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt – auch Personen ohne Hauptberuf (Studenten, Rentner, Hausfrauen, Arbeitslose) können nebenberuflich tätig sein!
- Das geniale Kombinations-Modell mit einem Minijob (Bis zu 806,00 € monatlich abgabenfrei!)
Da der Freibetrag von 3.000,00 €/Jahr (bzw. 250,00 €/Monat) nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, zählt er bei der Prüfung der Minijob-Verdienstgrenze NICHT mit! Ein gemeinnütziger Verein oder Bildungsträger kann einen Trainer, Betreuer oder Dozenten daher als Minijobber einstellen und ihm monatlich (Minijob-Grenze z. B. 556,00 € + 250,00 € anteilige Übungsleiterpauschale) = 806,00 Euro pro Monat (9.672,00 €/Jahr) auszahlen, während der Arbeitgeber die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale nur aus den 556,00 € zahlt!
- Zwei Abrechnungsmethoden in DATEV (Pro-rata vs. En-bloc)
- Ratierlicher Ansatz (Pro-rata): Jeden Monat werden 1/12 = 250,00 € steuer- und SV-frei über die Lohnart „Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG“ abgerechnet und nur der übersteigende Teil verbeitragt.
- En-bloc-Ansatz (Ausschöpfung von Januar an): In den ersten Monaten des Jahres wird das gesamte Entgelt bis zum Erreichen der 3.000,00 € zu 100 % abgabenfrei ausgezahlt; erst nach Ausschöpfung der 3.000 € setzt das Minijob-Entgelt ein (schriftliche Erklärung des Mitarbeiters einholen, dass er den Freibetrag im Kalenderjahr nicht bereits bei einem anderen Verein nutzt!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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