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Welche Prüfungs- und Betretungsrechte hat der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit / FKS) nach §§ 2 bis 5 SchwarzArbG bei einer unangekündigten Kontrolle im Betrieb?

  • Gesetzlicher Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (§ 2 Abs. 1 SchwarzArbG)

    Die Behörden der Zollverwaltung (FKS) prüfen unabhängig von der DRV und dem Finanzamt vor Ort im Betrieb (jederzeit unangekündigt während der Geschäfts- und Arbeitszeiten!), ob: 1. die Meldepflichten zur Sozialversicherung (§ 28a SGB IV, insbesondere die Sofortmeldung Grund 20 vor Arbeitsbeginn!) erfüllt wurden, 2. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld) zu Unrecht neben Schwarzarbeit bezogen werden, 3. ausländische Arbeitnehmer über den erforderlichen Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis verfügen, 4. der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG) bzw. allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne nach dem AEntG gezahlt und die Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG korrekt geführt werden, und 5. keine illegale Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit vorliegt.

  • Rechte der Zollbeamten und Mitwirkungspflichten (§§ 3, 4, 5 SchwarzArbG)
    1. Betretungsrecht (§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG): Befugnis zum Betreten aller Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers sowie zum Befragen aller dort angetroffenen Personen nach Personalien, Arbeitgeber und Entgelt.
    2. Mitwirkungs- und Vorlagepflicht des Arbeitgebers (§ 5 SchwarzArbG): Der Arbeitgeber muss die Prüfung dulden und sämtliche Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundennachweise, Kontoauszüge über die Lohnzahlung sowie Werk-/Dienstverträge mit Subunternehmern vorlegen.
  • Ausweismitführungspflicht in den Branchen des § 2a SchwarzArbG

    In den sofortmeldepflichtigen Branchen (Gastronomie, Bau, Logistik, Reinigung etc.) ist jeder Mitarbeiter verpflichtet, während der Arbeit seinen Personalausweis, Pass oder Aufenthaltstitel mitzuführen (der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter hierüber schriftlich gegen Unterschrift belehren und diesen Nachweis in der Personalakte aufbewahren!).

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