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Wann darf sich der Arbeitgeber bei unklarer Rangfolge mehrerer Gläubiger durch Hinterlegung des Pfändungsbetrags beim Amtsgericht (§ 853 ZPO) von der Haftung befreien?

  • Das Haftungsdilemma bei konkurrierenden Gläubigern

    Nicht selten gehen für denselben Mitarbeiter mehrere Lohnpfändungen, Unterhaltspfändungen (§ 850d ZPO), offengelegte Lohnabtretungen (§ 398 BGB) und eine Insolvenzeröffnung gleichzeitig ein, bei denen die Gläubiger untereinander über den Vorrang streiten (z. B. ob eine alte Bankabtretung wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist oder wie der Vorrechtsbereich aufzuteilen ist). Zahlt der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag an den falschen Gläubiger aus, muss er denselben Betrag an den wahren Berechtigten ein zweites Mal aus eigener Tasche zahlen!

  • Die 100-%-Haftungsbefreiung durch Hinterlegung beim Amtsgericht (§ 853 ZPO und § 372 BGB)

    Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet (oder treffen Pfändung und Abtretung mit unklarer Rechtslage zusammen), ist der Arbeitgeber als Drittschuldner nach § 853 ZPO berechtigt (und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, sogar verpflichtet!), den pfändbaren Betrag unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht (Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, dessen Pfändungsbeschluss ihm zuerst zugestellt wurde) zu hinterlegen!

  • Wirkung der Hinterlegung (§ 378 BGB)

    Mit der Überweisung des pfändbaren Betrags an die Gerichtskasse (Hinterlegungsstelle) unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme wird der Arbeitgeber gegenüber ALLEN beteiligten Gläubigern und dem Arbeitnehmer vollständig wie durch Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit – die Gläubiger müssen den Rangstreit dann im gerichtlichen Verteilungsverfahren unter sich ausmachen!

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