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Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Bearbeitung einer Lohnpfändung eine pauschale Bearbeitungsgebühr vom Gehalt abziehen?

  • Strikte Unwirksamkeit von Pfändungs-Bearbeitungsgebühren (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)

    Viele ältere Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten Klauseln, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein soll, für jede eingehende Lohnpfändung oder jede monatliche Pfändungsüberweisung eine pauschale Bearbeitungsgebühr (z. B. 10,00 € oder 15,00 € pro Monat) vom Nettolohn des betroffenen Mitarbeiters einzubehalten.

  • Warum solche Klauseln komplett unwirksam sind (§ 307 BGB)

    Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Bearbeitung von Lohnpfändungen eine dem Arbeitgeber kraft Gesetzes (als Drittschuldner nach §§ 829, 840 ZPO) im öffentlichen Interesse auferlegte gesetzliche Pflicht ist. Für die Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten darf der Arbeitgeber ohne ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage kein Entgelt und keinen pauschalen Kostenersatz von seinem Arbeitnehmer verlangen! Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag (und nach der neueren Rechtsprechung auch in einer Betriebsvereinbarung!) benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist nichtig!

  • Folge für die Lohnabrechnung

    Weder der Arbeitgeber noch das Lohnbüro dürfen dem Arbeitnehmer für die Bearbeitung einer Pfändung eine Gebühr vom Lohn abziehen (bei DPS Digital Payroll Services ist die laufende Abwicklung im Rahmen der transparenten All-Inclusive-Pauschale für den Mandanten ohnehin reibungslos abgedeckt).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 18.07.2006 – 1 AZR 578/05 (Unwirksamkeit einer Pfändungsbearbeitungsgebühr selbst in einer Betriebsvereinbarung)§ 307 BGB

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