- Zweck des vorläufigen Zahlungsverbots (§ 845 ZPO)
Bevor das Vollstreckungsgericht den eigentlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erlässt, kann der Gläubiger dem Arbeitgeber über den Gerichtsvollzieher bereits vorab ein sogenanntes vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung) zustellen lassen, um sich sofort den Zeitrang zu sichern.
Was darf und muss der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung tun (Einbehalt, aber KEINE Auszahlung an den Gläubiger!)?
- Sofortiger Einbehalt des pfändbaren Betrags: Mit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots darf der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettolohns NICHT mehr an den Arbeitnehmer auszahlen!
- Noch KEINE Überweisung an den Gläubiger: Da das vorläufige Zahlungsverbot nur ein „Arrestatorium“ (Zahlungsverbot), aber noch keine Überweisung zur Einziehung enthält, darf der Arbeitgeber das einbehaltene Geld auch noch nicht an den Gläubiger überweisen, sondern muss es zunächst auf dem Lohnverrechnungskonto treuhänderisch zurückhalten!
- Die gesetzliche 1-Monats-Verfallfrist (§ 845 Abs. 2 ZPO)
Das vorläufige Zahlungsverbot bleibt nur wirksam, wenn dem Arbeitgeber innerhalb eines Zeitmonats (ab dem Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots!) der echte gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zugestellt wird:
- Fall A (PfÜB geht innerhalb der 1-Monats-Frist ein)
Die Pfändung gilt rückwirkend ab dem Tag des vorläufigen Zahlungsverbots; der zurückgehaltene Betrag wird nun an den Gläubiger überwiesen.
- Fall B (1-Monats-Frist verstreicht ohne Zustellung des PfÜB)
Das vorläufige Zahlungsverbot verliert kraft Gesetzes seine Wirkung komplett – der Arbeitgeber muss den einbehaltenen Betrag sofort an den Arbeitnehmer nachzahlen!
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