- Zusammenrechnung bei derselben Grundkrankheit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
Tritt infolge derselben Krankheit eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf, müssen die bisherigen Krankheitstage auf die 6-Wochen-Frist angerechnet werden, es sei denn, 1. der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate lang wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig, ODER 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit ist eine Frist von 12 Monaten abgelaufen.
30 Tage im Februar + 12 Tage im Mai wegen Bandscheibe = 42 Tage ausgeschöpft. Neuer Auftritt im August wegen Bandscheibe = sofortiger Krankengeldbezug ab Tag 1 (keine EFZ und keine U1).