- Regelverjährung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
- Verjährung bei vorsätzlichem Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
Handelte der Arbeitgeber vorsätzlich (wusste er also, dass er Beiträge hätte abführen müssen und hat dies billigend in Kauf genommen), beträgt die Verjährungsfrist statt 4 Jahren volle 30 Jahre!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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