- Das europäische Koordinierungsrecht (VO (EG) Nr. 883/2004)
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in einen anderen EU-/EWR-Staat, die Schweiz oder das Vereinigte Königreich (UK) entsandt werden, unterbleiben in der Regel dem ausländischen Sozialversicherungsrecht, wenn die Entsendung 24 Monate nicht überschreitet.
- Die A1-Bescheinigung als Nachweis
Die A1-Bescheinigung ist der amtliche Nachweis dafür, dass für den Mitarbeiter im Ausland weiterhin die deutschen Vorschriften der sozialen Sicherheit gelten. Sie muss für JEDE Dienstreise (egal wie kurz) mitgeführt werden.
- Elektronischer Antrag über DATEV
Die Beantragung erfolgt vollautomatisch aus dem Lohnprogramm an die zuständige Krankenkasse (bei gesetzlich Versicherten) oder an die DRV / ABV (bei PKV).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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