- Gesetzlicher Grundsatz der vorübergehenden Verhinderung (§ 616 Satz 1 BGB)
Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
- Typische Anwendungsfälle in der Praxis (wenn § 616 BGB nicht ausgeschlossen ist)
- Eigene Eheschließung / Eintragung einer Lebenspartnerschaft (1 Tag),
- Geburt des eigenen Kindes bei Ehepartnern/Lebenspartnern (1 Tag),
- Tod des Ehegatten, Lebenspartners, eines eigenen Kindes oder Elternteils (meist 2 Tage), 4.Beruflich oder wegen eigener Wohnung zwingend erforderlicher Umzug an einem Arbeitstag (1 Tag), 5. Akuter Arztbesuch während der Arbeitszeit, sofern der Arzttermin medizinisch dringend war oder die Praxis nachweislich keine Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit (bzw. Gleitzeit) anbietet, 6. Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (z. B. Schöffe, Zeuge vor Gericht – unter Anrechnung der staatlichen Entschädigung nach § 616 Satz 2 BGB).
Warum § 616 BGB bei Erkrankung eines Kindes so gefährlich für Arbeitgeber sein kann (und arbeitsvertraglich meist abbedungen wird!): Ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag NICHT wirksam ausgeschlossen, hat ein Arbeitnehmer bei akuter Erkrankung seines Kindes für einige Tage (bis zu 5 Tage) vorrangig Anspruch auf bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber nach § 616 BGB – und solange dieser Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht, ruht das Kinderkrankengeld der Krankenkasse nach § 45 SGB V (und eine U1-Erstattung für kranke Kinder gibt es NICHT, da U1 nur für die eigene Krankheit des Mitarbeiters nach § 3 EFZG gilt!).
- Lösung in modernen KMU-Arbeitsverträgen
Da § 616 BGB (anders als das EFZG!) kein zwingendes Recht ist, sondern vertraglich abbedungen werden darf, schließen professionelle Arbeitsverträge § 616 BGB entweder komplett aus oder beschränken ihn auf einen abschließenden Katalog (z. B. nur eigene Hochzeit, Geburt, Tod naher Angehöriger – unter ausdrücklichem Ausschluss der Kindererkrankung, damit ab Tag 1 die Krankenkasse das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V zahlt!).
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