Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub (§ 208 Abs. 1 SGB IX)? Anspruch haben ausschließlich schwerbehinderte Menschen mit einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Gleichgestellte Menschen (GdB 30 oder 40 mit Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit nach § 2 Abs. 3 SGB IX) haben nach § 151 Abs. 3 SGB IX ausdrücklich KEINEN Anspruch auf den Zusatzurlaub!
Wie viele Tage Zusatzurlaub stehen dem Mitarbeiter je nach Arbeitstagen pro Woche zu (§ 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)? Das Gesetz gewährt einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von „einer Arbeitswoche“ im Urlaubsjahr:
- Bei einer 6-Tage-Woche: 6 Arbeitstage Zusatzurlaub.
- Bei einer 5-Tage-Woche (Standard): 5 Arbeitstage Zusatzurlaub.
- Bei einer 4-Tage-Woche (Teilzeit): 4 Arbeitstage Zusatzurlaub.
- Bei einer 3-Tage-Woche (Teilzeit): 3 Arbeitstage Zusatzurlaub.
- Unterjähriger Eintritt, Austritt oder unterjährige Anerkennung/Wegfall der Schwerbehinderung (§ 208 Abs. 2 SGB IX)
Besteht die Schwerbehinderung nicht während des gesamten Kalenderjahres oder tritt der Mitarbeiter unterjährig ein/aus, hat er für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderung einen Anspruch auf ein Zwölftel (1/12) des Zusatzurlaubs (Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden!). Rückwirkende Feststellung (§ 208 Abs. 3 SGB IX): Wird die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt rückwirkend festgestellt, entsteht der Zusatzurlaub nur für das laufende Urlaubsjahr (ab Eingang des Antrags beim Versorgungsamt); eine rückwirkende Übertragung für abgelaufene Kalenderjahre findet nicht statt!
Ein Mitarbeiter (5-Tage-Woche = 5 Tage Jahres-Zusatzurlaub) stellt am 10. Juli den Antrag beim Versorgungsamt; im November erhält er den Schwerbehindertenausweis (GdB 50) rückwirkend ab 10. Juli. Da der Juli kein voller Monat mit Schwerbehinderung war, zählen die 5 vollen Monate August bis Dezember: 5 Tage × (5 / 12) = 2,08 Tage (Bruchteil unter 0,5 wird nicht abgerundet, sondern exakt mit 2,08 bzw. 2 Tagen gewährt).