- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht nur bei entsprechender Vereinbarung; die Pflegekasse zahlt auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI.
- Meldung
Übermittlung über das EEL-Verfahren. Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 SGB IV bleibt bis zu 1 Monat erhalten.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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