- Gesetzlicher Anspruch (§ 3 Abs. 1 EFZG)
Erkrankt ein Arbeitnehmer ohne Verschulden an der Arbeitsleistung, hat er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu 6 Wochen (42 Kalendertagen) durch den Arbeitgeber.
- Lohnausfallprinzip (§ 4 Abs. 1 EFZG)
Fortgezahlt wird dasjenige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter bei normaler Weiterarbeit ohne die Erkrankung erhalten hätte (Grundlohn plus feste Zulagen, exklusive Überstunden nach § 4 Abs. 1a EFZG).
- Steuer- und SV-Pflicht
Die Entgeltfortzahlung ist voll steuer- und sozialversicherungspflichtig und bei U1-pflichtigen Betrieben über das AAG erstattungsfähig.
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