- Das Zahlstellenverfahren nach § 256 SGB V
Zahlt ein ehemaliger Arbeitgeber oder eine Pensionskasse eine Betriebsrente direkt an einen Ruheständler aus, wird die auszahlende Stelle rechtlich zur „Zahlstelle“ im Sinne der Sozialversicherung.
- Pflichten der Zahlstelle
Die Zahlstelle muss von der Betriebsrente (sofern sie die Freigrenze nach § 226 SGB V überschreitet) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Rentners einbehalten und direkt an die zuständige Krankenkasse abführen.
- Elektronisches Meldeverfahren (ZMV)
Die monatlichen Meldungen erfolgen vollautomatisch über das digitale Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV) direkt aus dem DATEV-Lohnprogramm an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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