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Wie werden vermögenswirksame Leistungen (VWL / VL) nach dem 5. VermBG in der Lohnabrechnung versteuert, verbeitragt und überwiesen?

  • Grundsatz

    Vermögenswirksame Leistungen sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig! Vermögenswirksame Leistungen (VWL / VL) nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG), die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf einen Bausparvertrag, einen Aktienfondssparplan oder zur wohnwirtschaftlichen Entschuldung überweist (meist zwischen 6,65 € und 40,00 € monatlich laut Tarif- oder Arbeitsvertrag), gehören nach § 2 Abs. 6 5. VermBG ausdrücklich zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt! (Eine Steuerbefreiung für klassische VWL gibt es nicht!).

  • Wie läuft eine VWL-Abrechnung in DATEV in zwei Schritten ab? 1. Oben im Brutto-Teil (Zuschuss des Arbeitgebers)

    Zahlt der Arbeitgeber z. B. 40,00 € VWL-Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum Grundgehalt (z. B. 3.000 €), erhöht sich das Gesamt-, Steuer- und SV-Brutto auf 3.040,00 €. Auf die 40,00 € fallen reguläre Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. 2. Unten im Netto-Teil (Einbehalt und Direktüberweisung durch den Arbeitgeber): Da der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 5. VermBG verpflichtet ist, den vollen Sparbetrag (z. B. 40,00 € AG-Zuschuss oder zusätzlich einen Eigenanteil des Mitarbeiters aus dem Nettolohn) direkt auf das Anlagekonto der Bausparkasse / Fondsgesellschaft zu überweisen, zieht DATEV den vollen Sparbetrag von 40,00 € unten bei den Nettoabzügen wieder vom Auszahlungsbetrag ab und erzeugt hierfür eine eigene SEPA-Überweisung an das Anlageinstitut!

  • Staatliche Arbeitnehmersparzulage (§ 13 5. VermBG – Einkommensgrenzen seit 2024 verdoppelt!)

    Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurden die Einkommensgrenzen für die staatliche Arbeitnehmersparzulage ab dem 01.01.2024 massiv angehoben:

    • Beim Bausparen (9 % Zulage auf bis zu 470 €/Jahr = 43 € Zulage) sowie beim Beteiligungssparen/Aktienfonds (20 % Zulage auf bis zu 400 €/Jahr = 80 € Zulage) gilt nun einheitlich eine Einkommensgrenze von 40.000,00 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen für Alleinstehende bzw. 80.000,00 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten! Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung übermittelt das Anlageinstitut direkt an das Finanzamt.
  • Vorsicht bei Minijobbern

    Da ein VWL-Arbeitgeberzuschuss sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt ist, erhöht er das Minijob-Brutto! Verdient ein Minijobber bereits exakt an der Minijob-Grenze (z. B. 556 €), führt ein zusätzlicher VWL-Arbeitgeberzuschuss von 40 € (Summe = 596 €) sofort zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit zur vollen Sozialversicherungspflicht (Midijob)! Wandelt der Minijobber hingegen 40 € aus seinen bestehenden 556 € als reine Eigenleistung in einen VWL-Vertrag um, bleibt das Brutto bei 556 €.

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