- Funktionsweise der unmittelbaren Pensionszusage / Direktzusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 6a EStG)
Bei einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber (meist eine GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten) unmittelbar selbst, dem Mitarbeiter im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall Versorgungsleistungen zu zahlen. Das Unternehmen bildet hierfür in seiner Steuer- und Handelsbilanz nach § 6a EStG gewinnmindernde Pensionsrückstellungen (und sichert das Risiko meist über eine eigene Rückdeckungsversicherung ab).
- Behandlung in der laufenden Lohnabrechnung (Anwartschaftsphase)
- Arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage: Da dem Mitarbeiter in der Ansparphase noch kein Geld zufließt (§ 11 EStG), erscheint eine rein arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage in der monatlichen Brutto-Netto-Abrechnung überhaupt nicht als steuer- oder SV-pflichtiger Bezug (0,00 € Lohnsteuer, 0,00 € SV).
- Durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage: Verzichtet der Mitarbeiter zugunsten einer Pensionszusage auf laufendes Bruttogehalt, mindert der Verzichtsbetrag in DATEV über eine spezielle bAV-Verzichtslohnart sofort das Steuer-Brutto in unbegrenzter Höhe und das SV-Brutto nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bis zu 4 % der jährlichen BBG der Rentenversicherung!
- Gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht beim PSVaG (§§ 7 bis 10 BetrAVG)
Für alle unverfallbaren Versorgungsanwartschaften und laufenden Betriebsrenten aus Pensionszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds (sowie bestimmten Direktversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht) muss der Arbeitgeber einmal jährlich Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG in Köln) melden und zahlen (Ausnahme: Für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer besteht kein Insolvenzschutz über das BetrAVG und daher auch keine Beitragspflicht zum PSVaG!).
- Spätere Auszahlungsphase (Betriebsrentenabrechnung)
Sobald der ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand die Firmenrente direkt vom Unternehmen ausgezahlt bekommt, wird er in DATEV als Betriebsrentner (Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 EStG mit Versorgungsfreibetrag; in der GKV/PV Zahlstellenverfahren nach § 256 SGB V mit elektronischem Meldeverfahren ZMV!) abgerechnet.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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