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Wann muss der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung den gesetzlichen Pflichtzuschuss von 15 Prozent nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zahlen und wie wird er genau berechnet?

  • Gesetzliche Zuschusspflicht für alle Entgeltumwandlungen (§ 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG)

    Wandelt ein Arbeitnehmer im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds eigenes Bruttoentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung um, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, SOWEIT er durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart (seit 01.01.2019 Pflicht für alle Neuverträge, seit 01.01.2022 auch für sämtliche bestehenden Altverträge, sofern kein abweichender Tarifvertrag nach § 19 Abs. 1 BetrAVG gilt!).

  • Wann spart der Arbeitgeber KEINE Sozialversicherungsbeiträge (und schuldet daher keinen 15-%-Pflichtzuschuss)? Liegt das laufende Bruttogehalt des Arbeitnehmers auch NACH Abzug der Entgeltumwandlung noch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (bzw. bei privat Krankenversicherten oberhalb der BBG-RV), spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung 0,00 Euro eigene SV-Beiträge – in diesem Fall besteht gesetzlich keine Pflicht zur Zahlung des 15-%-Zuschusses (viele Arbeitgeber gewähren ihn aus Gleichbehandlungsgründen dennoch freiwillig)!

  • „Spitzabrechnung“ vs. pauschale 15 %

    Liegt die tatsächliche SV-Ersparnis des Arbeitgebers unter 15 % (z. B. weil das Gehalt zwar über der BBG der Kranken-/Pflegeversicherung, aber unter der BBG der Renten-/Arbeitslosenversicherung liegt, sodass der Arbeitgeber nur 9,3 % RV + 1,3 % AV + Umlagen U1/U2/U3 = ca. 11,5 % spart), ist der Pflichtzuschuss auf diese exakt eingesparte Prozentquote begrenzt (DATEV bietet hierfür sowohl die Option „Pauschal 15 %“ als auch die automatische „Spitzabrechnung nach tatsächlicher SV-Ersparnis“!).

  • Wichtige Anrechnung auf die 4-%-SV-Höchstgrenze

    Der 15-%-Arbeitgeberzuschuss und der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers dürfen zusammen die SV-freie Höchstgrenze von 4 % der BBG-RV nicht überschreiten! Möchte der Mitarbeiter das Maximum SV-frei ausschöpfen, lautet die Formel für seine maximale eigene Entgeltumwandlung: Max. Umwandlung = (4-%-Höchstbetrag / 1,15)!

Praxisbeispiel

Liegt der monatliche 4-%-SV-Höchstbetrag bei 338,00 €, beträgt die optimale Entgeltumwandlung des Mitarbeiters (338,00 € / 1,15) = 293,91 € Eigenumwandlung + 15 % AG-Zuschuss (44,09 €) = exakt 338,00 € Gesamtbeitrag.

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