- Strikte Unterscheidung zwischen „Wohnung“ und „bloßer Unterkunft“
Im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht hängt die Bewertung von Wohnraum, den der Arbeitgeber dem Mitarbeiter überlässt, davon ab, ob eine abgeschlossene Wohnung oder nur eine Unterkunft vorliegt:
- Abgeschlossene Wohnung (Der 1/3-Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG & § 2 Abs. 4 SvEV)
Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen mit eigenem Zugang, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann (eigene Kochgelegenheit, Bad/WC, Wasserversorgung).
- Gesetzlicher Bewertungsabschlag (Drittel-Regelung): Seit 2020 unterbleibt der Ansatz eines geldwerten Vorteils komplett (0,00 € Steuer und 0,00 € SV!), soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt (Kaltmiete) mindestens zwei Drittel (66,67 %) des ortsüblichen Mietwerts (unterer Wert des örtlichen Mietspiegels) beträgt und dieser nicht mehr als 25,00 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Nebenkosten beträgt! Der Arbeitgeber darf dem Mitarbeiter eine Werkwohnung also um bis zu ein volles Drittel (33,33 %) günstiger als der Mietspiegel vermieten, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherung anfällt!
- Bloße Unterkunft (Amtlicher Sachbezugswert nach § 2 Abs. 3 SvEV)
Liegt keine abgeschlossene Wohnung vor, sondern nur ein mitbenutztes Zimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, Lehrlingswohnheim oder ein Zimmer ohne eigene Küche/Bad, wird die Unterkunft zwingend mit dem bundeseinheitlichen amtlichen Sachbezugswert für freie Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV bewertet (Abschläge bei Belegung mit mehreren Beschäftigten von 40 % bis 60 % sowie bei Jugendlichen unter 18 Jahren / Auszubildenden um 15 %).
Die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel für eine 70-qm-Firmenwohnung beträgt 12,00 €/qm = 840,00 € Kaltmiete (zzgl. 200 € tatsächliche Betriebskosten). Vermietet der Arbeitgeber die Wohnung für 2/3 der Vergleichsmiete (= 560,00 € Kaltmiete + 200 € Nebenkosten), spart der Mitarbeiter jeden Monat 280,00 € Miete komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!