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Worin unterscheidet sich die steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG mit ZPP-Zertifikat) von einer Firmenfitness-Mitgliedschaft (50-Euro-Freigrenze)?

  • Zwei völlig verschiedene Rechtsgrundlagen bei Sport- und Gesundheitsangeboten

    In der Lohnpraxis wird häufig verwechselt, wann der Jahresfreibetrag von 600 Euro (§ 3 Nr. 34 EStG) greift und wann die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) genutzt werden muss.

  1. Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600,00 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG – Zertifizierungspflicht!)

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit bleiben bis zu einem Freibetrag von 600,00 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei, WENN die Maßnahme hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügt.

    • Was bedeutet das konkret? Nur Präventionskurse, die von den Krankenkassen bzw. der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) offiziell nach § 20 SGB V zertifiziert sind (z. B. zertifizierte Rückenschule, Yoga-/Stressbewältigungskurs mit ZPP-Prüfsiegel, Raucherentwöhnung, Ernährungsberatung), fallen unter den 600-Euro-Freibetrag!
    • Bloße Mitgliedsbeiträge in einem Sportverein oder allgemeine Fitnessstudio-Abos (reines Gerätetraining, Sauna) sind nach dem Gesetzestext des § 3 Nr. 34 EStG ausdrücklich NICHT nach dieser Vorschrift steuerfrei!
  2. Firmenfitness-Mitgliedschaften (z. B. EGYM Wellpass, Urban Sports Club, Hansefit oder lokales Fitnessstudio) über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG): Schließt der Arbeitgeber als Vertragspartner einen Firmenfitness-Rahmenvertrag ab und gewährt seinen Mitarbeitern das Nutzungsrecht (Sachbezug!), bleibt die Mitgliedschaft komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, solange der geldwerte Vorteil für den Arbeitgeber (Netto-bzw. Brutto-Firmenpreis je Teilnehmer abzüglich des vom Mitarbeiter per Nettoabzug gezahlten Eigenanteils!) zusammen mit etwaigen anderen Sachbezügen des Monats maximal 50,00 Euro im Kalendermonat beträgt!

Praxisbeispiel

Eine Firmenfitness-Mitgliedschaft kostet den Arbeitgeber pro teilnehmendem Mitarbeiter 65,00 € brutto im Monat. Behält der Arbeitgeber über eine Nettoabzugs-Lohnart in DATEV monatlich 20,00 € Eigenanteil vom Mitarbeiter ein, beträgt der verbleibende geldwerte Vorteil nur noch 65,00 € − 20,00 € = 45,00 € (liegt unter der 50-€-Sachbezugsfreigrenze = 0,00 € Steuer und 0,00 € SV!).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 21.11.2018 – VI R 10/17 (Bewertung und Zufluss des Sachbezugs bei Firmenfitness-Verträgen)§ 3 EStG§ 20 SGB V

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