Zurück zur Übersicht

Wie werden arbeitstägliche Essenszuschüsse (digitale Essensmarken / Restaurantschecks) mit amtlichem Sachbezugswert und 3,10 Euro steuerfreier Zuzahlung berechnet?

  • Das Kombi-Modell aus amtlichem Sachbezugswert und steuerfreiem Aufstockungsbetrag (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR)

    Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern für arbeitstägliche Mahlzeiten (Mittagessen im Restaurant, Supermarkt oder Lieferdienst über digitale Essens-Apps oder Papier-Restaurantschecks) einen Zuschuss gewähren, der sich aus zwei Bausteinen zusammensetzt:

  • Baustein 1 – Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen (§ 2 Abs. 1 SvEV)

    Wird jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung an die Inflation angepasst. Dieser Teil kann vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal mit 25 % versteuert werden (wodurch er nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV komplett sozialversicherungsfrei wird!) ODER der Arbeitnehmer zahlt mindestens diesen amtlichen Sachbezugswert aus seinem eigenen Nettolohn zum Essen dazu (dann fällt gar keine Steuer/SV an!).

  • Baustein 2 – Der komplett steuer- und SV-freie Arbeitgeber-Zusatzbetrag von bis zu 3,10 Euro pro Mahlzeit (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4a LStR): Über den amtlichen Sachbezugswert hinaus darf der Arbeitgeber jede Mahlzeit um bis zu weitere 3,10 Euro bezuschussen – und dieser Zusatzbetrag von 3,10 € ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

  • Die 4 zwingenden Voraussetzungen nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 4a LStR für die Anerkennung
    1. Es wird tatsächlich eine Mahlzeit (Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr oder zur Zubereitung während der Essenspause) abgegeben.
    2. Für jede Mahlzeit darf maximal ein Essenszuschuss pro Arbeitstag (an dem der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet; keine Marken für Urlaubs-, Krankheits- oder Dienstreisetage mit Verpflegungspauschale!) verrechnet werden.
    3. Ohne Einzelaufzeichnung der tatsächlichen Ausfalltage dürfen pauschal maximal 15 Essenszuschüsse pro Kalendermonat (15 × Gesamtwert) angesetzt werden!
    4. Auch Mitarbeiter im Homeoffice oder Teilzeitkräfte (selbst unter 4 Stunden täglicher Arbeitszeit!) dürfen arbeitstäglich einen Essenszuschuss erhalten.
Praxisbeispiel

Liegt der amtliche Sachbezugswert für ein Mittagessen beispielhaft bei 4,40 € (zzgl. 3,10 € steuerfreier Zusatzbetrag = 7,50 € maximaler Essenszuschuss pro Tag), erhält ein Mitarbeiter bei pauschal 15 Tagen im Monat 15 × 7,50 € = 112,50 € Essenszuschuss. Davon sind 15 × 3,10 € = 46,50 € komplett steuer- und SV-frei, und nur auf 15 × 4,40 € = 66,00 € zahlt der Arbeitgeber 25 % Pauschalsteuer (= 16,50 € Steuer, 0,00 € SV)!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen

Mitarbeiter für Payroll gesucht

Fachkompetenz in der Entgeltabrechnung und Interesse an modernen DATEV-Workflows? Wir verstärken unser Team für flexible Remotearbeit.

Offene Stellen ansehen

Entgeltabrechnung digital auslagern

Digital Payroll Services übernimmt die monatliche Lohnbuchhaltung für Unternehmen in ganz Deutschland.

DATEV-Verarbeitung im deutschen Rechenzentrum 100% GoBD- & DSGVO-konform Pünktliche Übermittlung aller SV-Meldungen
Leistungen entdecken

Brutto-Netto- und SV-Rechner

Lohnsteuer, Arbeitgeber-Gesamtkosten und Nettoauszahlungen für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs online kalkulieren.

Zum Rechner wechseln

Über Digital Payroll Services

Informationen über Unternehmensausrichtung, digitale Infrastruktur und standortunabhängige Mandantenbetreuung.

Mehr erfahren
Laufende Entgeltabrechnung abgeben? Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – ab 34 € pro Mitarbeiter/Monat. Lohnabrechnung abgeben? Ab 34 € / Mitarbeiter.
Kosten berechnen

Laufende Lohnabrechnung abgeben?

Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.

Festpreis berechnen