- Die strikte Monatsbetrachtung beim Firmenwagen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR)
Die pauschalen Monatswerte der 1-%- und 0,03-%-Regelung sind sogenannte Monats-Pauschbeträge. Sie dürfen bei untermonatigen Unterbrechungen NICHT tageweise (nicht nach Dreißigsteln!) gekürzt werden! Steht das Fahrzeug dem Mitarbeiter in einem Kalendermonat auch nur an einem einzigen Tag zur privaten Nutzung zur Verfügung, fällt für diesen Monat der volle 1-%-Betrag an!
Wann entfällt der 1-%-Vorteil komplett (0,00 Euro Sachbezug)? Nur für volle Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer das Fahrzeug an keinem einzigen Kalendertag zur privaten Nutzung zur Verfügung stand! Typische Praxisfälle:
- Längere Krankheit (Krankengeldbezug), Mutterschutz oder Elternzeit: Behält der Mitarbeiter das Fahrzeug jedoch während der Elternzeit oder des Krankengeldbezugs zu Hause vor der Tür und gibt die Schlüssel nicht ab, läuft der geldwerte Vorteil weiter (und löst beim Krankengeld die Prüfung der 50-€-Bagatellgrenze nach § 23c SGB IV aus!). Gibt er Fahrzeug und Schlüssel hingegen für mindestens einen vollen Kalendermonat (z. B. vom 01.05. bis 31.05.) im Betrieb ab, beträgt der Sachbezug für Mai 0,00 Euro.
- Fahrzeugwechsel im laufenden Monat: Wird das Fahrzeug am 15. des Monats gegen ein neues Modell getauscht, wird für diesen Monat nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR der Listenpreis desjenigen Fahrzeugs angesetzt, das der Mitarbeiter im Monat überwiegend (an mehr Tagen) genutzt hat.
- Vertragliches Privatnutzungsverbot und Poolfahrzeuge (Anscheinsbeweis entkräften)
Darf ein Betriebsfahrzeug (z. B. Montagewagen, Werkstattwagen oder Poolfahrzeug) ausschließlich betrieblich genutzt werden, fällt kein 1-%-Vorteil an, wenn das Privatnutzungsverbot schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und das Fahrzeug nach Feierabend auf dem Betriebsgelände verbleibt (bzw. bei Werkstattwagen, die aufgrund ihrer Kastenwagen-Bauart mit fest eingebauten Werkzeugregalen nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 – VI R 34/07 schon objektiv nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind).
Eine Mitarbeiterin geht vom 10. April bis zum 30. Juni in Mutterschutz und gibt ihren Firmenwagen am 10. April in der Firma ab. Da sie das Auto im April noch vom 01.04.–10.04. hatte, fällt für April der volle 1-%-Vorteil an; für die vollen Kalendermonate Mai und Juni beträgt der Vorteil jeweils 0,00 Euro.