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Wann darf der Arbeitgeber die Kosten für einen Führerschein (Pkw Klasse B vs. Lkw/Bus/Gabelstapler) steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen?

  • Strikte Trennung zwischen allgemeiner Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) und speziellen Berufskraftfahrer-/Nutzfahrzeugklassen (BFH-Rechtsprechung und R 19.7 LStR): Ob die Übernahme der Fahrschul- und Prüfungsgebühren für einen Führerschein durch den Arbeitgeber steuerfrei (eigenbetriebliches Interesse bzw. Weiterbildung nach § 3 Nr. 19 EStG) oder voll steuer- und SV-pflichtiger Arbeitslohn ist, hängt von der Führerscheinklasse ab:

  • 1. Normaler Pkw-Führerschein (Klasse B / früher Klasse 3) – Grundsätzlich VOLL STEUER- UND SV-PFLICHTIG! Der Erwerb des normalen Pkw-Führerscheins (Klasse B) berührt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26.06.2003 – VI R 112/98) immer ganz wesentlich die private Lebensführung des Arbeitnehmers – und zwar selbst dann, wenn der Mitarbeiter (z. B. ein ambulanter Pflegedienst-Mitarbeiter, Auszubildender im Handwerk oder Pizzalieferant) den Pkw-Führerschein zwingend für seine tägliche Arbeit im Betrieb benötigt! Bezahlt der Arbeitgeber den Pkw-Führerschein der Klasse B, liegt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor!

  • 2. Spezielle Nutzfahrzeug-, Lkw-, Bus- und Anhänger-Klassen (Klassen C, C1, CE, D, T, BE sowie Gabelstaplerschein / Kranschein / Gefahrgutschein ADR) – KOMPLETT STEUER- UND SV-FREI! Benötigt der Mitarbeiter für seine betriebliche Tätigkeit hingegen eine über den normalen Pkw hinausgehende Spezial-Fahrerlaubnis (z. B. Lkw-Führerschein Klasse C/CE in der Logistik, schwerer Anhängerführerschein Klasse BE im Gartenbau/Handwerk, Busführerschein Klasse D, Berufskraftfahrerqualifikation nach BKrFQG oder Gabelstaplerschein nach DGUV), überwiegt das eigenbetriebliche Interesse bzw. greift die Steuerfreiheit für berufliche Weiterbildung nach § 3 Nr. 19 EStG: Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist zu 100 % steuer- und sozialversicherungsfrei!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 26.06.2003 – VI R 112/98§ 3 EStG

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