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Wann ist der Arbeitgeber im Dezember zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG verpflichtet und für welche Mitarbeiter ist er gesetzlich verboten?

  • Sinn und Zweck des Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleichs (§ 42b EStG)

    Hatte ein Mitarbeiter im Laufe des Kalenderjahres schwankende Monatsbezüge (z. B. durch Überstunden, Provisionen, unterjährige Gehaltserhöhung oder Einmalzahlungen), wurde ihm in einzelnen Monaten durch die Progression oft zu viel Lohnsteuer abgezogen. Im Dezember (spätestens mit der Februar-Abrechnung des Folgejahres) glättet das Lohnprogramm (DATEV) über den Lohnsteuer-Jahresausgleich das gesamte Jahressteuerbrutto nach der Jahreslohnsteuertabelle und erstattet dem Mitarbeiter die zu viel einbehaltene Lohnsteuer direkt mit der Dezember-Abrechnung!

  • Gesetzliche Pflicht ab 10 Arbeitnehmern (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG)

    Beschäftigt der Arbeitgeber am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmer, ist er zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gesetzlich verpflichtet; unter 10 Arbeitnehmern ist er dazu berechtigt (DATEV führt die Prüfung für alle berechtigten Mitarbeiter automatisch im Dezember durch).

  • Zwingende gesetzliche Ausschlussgründe – Für wen ist der Jahresausgleich nach § 42b Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG VERBOTEN? Der Arbeitgeber darf den Jahresausgleich keinesfalls durchführen (und DATEV unterdrückt ihn automatisch), wenn im Kalenderjahr auch nur eines der folgenden Kriterien vorlag:

    1. Der Arbeitnehmer war nicht während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber beschäftigt (unterjähriger Ein- oder Austritt).
    2. Der Arbeitnehmer wurde im Kalenderjahr zeitweise nach Steuerklasse V oder VI oder nach Steuerklasse II, III oder IV (mit Unterbrechung / Steuerklassenwechsel) oder mit dem Faktorverfahren (§ 39f EStG) abgerechnet.
    3. Auf den ELStAM war ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen.
    4. Der Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Entgeltersatzleistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Altersteilzeitzuschläge)!
    5. Es lag im Jahr mindestens ein Teillohnzahlungszeitraum (Unterbrechung mit Großbuchstabe „U“) vor.
Praxisbeispiel

Ein lediger Mitarbeiter (durchgehend Steuerklasse I, 0 Freibeträge, 0 Krankheitstage ohne Entgelt) verdient von Januar bis Juni 3.000 €/Monat und ab Juli nach einer Beförderung 4.500 €/Monat. Im Dezember führt DATEV automatisch den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42b EStG durch und zahlt ihm direkt ca. 210,00 € Lohnsteuererstattung mit dem Dezember-Netto aus.

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