- Voraussetzung einer beruflichen Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG)
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
- Steuerfreie Fahrt- und Übernachtungskosten (§ 3 Nr. 16 EStG)
Für Dienstreisen mit dem privaten Pkw des Mitarbeiters darf der Arbeitgeber 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer (nicht nur Entfernungskilometer!) sowie die tatsächlichen Übernachtungskosten (auf Einzelnachweis; ohne Nachweis im Inland pauschal 20,00 € pro Übernachtung nach R 9.7 Abs. 3 LStR) komplett steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.
- Gesetzliche Verpflegungspauschalen im Inland (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG)
- Für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden: voller Pauschbetrag (28,00 Euro).
- Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung (unabhängig von der Abwesenheitsdauer an diesem Tag!) sowie für eintägige Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden: kleiner Pauschbetrag (14,00 Euro). Für Auslandsreisen gelten die länderspezifischen BMF-Tabellen.
- Die 3-Monats-Frist (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG)
Die steuerfreie Zahlung von Verpflegungspauschalen ist für dieselbe auswärtige Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate begrenzt (eine Unterbrechung durch Urlaub oder Krankheit führt nicht zu einem Neubeginn; erst eine berufliche Unterbrechung von mindestens 4 Wochen startet die 3-Monats-Frist neu!).
- 25-%-Pauschalsteuer bei Verdopplung der Pauschalen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter bis zu 100 % höhere Verpflegungspauschalen als die steuerfreien Sätze aus (also bis zum Doppelten), kann er den übersteigenden Teil mit 25 % pauschal versteuern (wodurch auch dieser Teil nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV komplett sozialversicherungsfrei bleibt!).
Ein Monteur fährt am Montag um 16:00 Uhr zum Kunden nach Süddeutschland, arbeitet dort am Dienstag (24 Std.) und kehrt am Mittwoch um 10:00 Uhr zurück. Obwohl er am Montag und Mittwoch jeweils weniger als 8 Stunden unterwegs war, erhält er wegen der Übernachtung für Montag (Anreise = 14 €), Dienstag (24 Std. = 28 €) und Mittwoch (Abreise = 14 €) insgesamt 56,00 Euro steuer- und SV-frei erstattet.