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Wie werden Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet (Rechtsstand ab 2025/2026: Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug)?

  1. Lohnsteuerpflicht ab dem ersten Euro (Keine Steuerfreiheit mehr!)

    Seit der Abschaffung des früheren § 3 Nr. 9 EStG im Jahr 2006 sind Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses vollständig lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (Abrechnung als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle gemäß § 39b Abs. 3 EStG).

  2. Wichtige Gesetzesänderung ab 01.01.2025 (Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren!)

    Durch das Wachstumschancengesetz wurde § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG gestrichen. Arbeitgeber dürfen die steuerermäßigende Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG bei Zusammenballung von Einkünften) in der monatlichen Lohnabrechnung NICHT MEHR anwenden! Die Abfindung muss im Lohnbüro zwingend regulär (unermäßigt) als sonstiger Bezug versteuert und in Zeile 10 (statt früher Zeile 19) der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Der Arbeitnehmer holt sich die Steuerermäßigung der Fünftelregelung anschließend über seine eigene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurück!

  3. Sozialversicherungsfreiheit bei „echten“ Abfindungen (§ 14 Abs. 1 SGB IV)

    Eine echte Entlassungsentschädigung, die als Ausgleich für den künftigen Wegfall von Verdienstmöglichkeiten wegen Verlusts des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV und daher in Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung zu 100 % sozialversicherungsfrei (gilt auch bei Auszahlung nach dem Austrittsmonat)!

  • Vorsicht bei „unechten“ Abfindungen (Rückständiger Lohn im Gewand einer Abfindung)

    Wird das Arbeitsverhältnis gar nicht beendet (z. B. bloße Änderungskündigung auf weniger Stunden bei Fortführung des Vertrags) oder werden mit der „Abfindung“ in Wahrheit rückständige Überstunden, Boni oder Urlaubsabgeltungen abgegolten, liegt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor!

Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter (Jahresgehalt 60.000 €) scheidet zum 30.06. per Aufhebungsvertrag aus und erhält 25.000 € echte Abfindung. Das Lohnbüro rechnet die 25.000 € in DATEV mit einer Lohnart für „Abfindung steuerpflichtig / SV-frei“ als regulären sonstigen Bezug ohne Fünftelregelung ab (0,00 € Sozialversicherung); in der Lohnsteuerbescheinigung erscheint der Betrag für das Finanzamt.

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88 (Beitragsfreiheit echter Entlassungsentschädigungen nach § 14 SGB IV)§ 34 EStG§ 39b EStG§ 14 SGB IV

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