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Welche Handwerksbetriebe außerhalb des Bauhauptgewerbes (ohne SoKa-Bau) müssen die Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III zahlen?

  • Abgrenzung SoKa-Bau vs. Winterbeschäftigungsumlage (§§ 354–357 SGB III, Baubetriebe-Verordnung)

    Auch wenn ein Lohnbüro keine komplexen Baulohnabrechnungen des Bauhauptgewerbes (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft / SoKa-Bau) anbietet, können klassische Handwerksbetriebe des Baunebengewerbes (die ganz normal mit Standardlöhnen abgerechnet werden!) der gesetzlichen Winterbeschäftigungsumlage der Bundesagentur für Arbeit unterliegen.

  • Betroffene Gewerke nach § 1 Baubetriebe-Verordnung

    Neben dem Bauhauptgewerbe fallen auch das Dachdeckerhandwerk, der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau) sowie das Gerüstbaugewerbe unter die Winterbeschäftigungsumlage zur Finanzierung des Saison-Kurzarbeitergeldes (§ 101 SGB III) in der Schlechtwetterzeit (01. Dezember bis 31. März).

  • Wer ist im Betrieb umlagepflichtig und wie hoch sind die Sätze? Die Winterbeschäftigungsumlage fällt nur für gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter auf der Baustelle) an – nicht jedoch für kaufmännische und technische Angestellte im Büro und nicht für Auszubildende! Im GaLaBau (1,85 %: 1,05 % AG / 0,80 % AN), Dachdeckerhandwerk (1,60 %: 1,00 % AG / 0,60 % AN) und Gerüstbau (1,90 % allein vom AG) wird die Umlage monatlich aus den laufenden und einmaligen Bruttolöhnen der gewerblichen Arbeitnehmer berechnet und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt.

Praxisbeispiel

Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb beschäftigt 2 Büroangestellte und 5 gewerbliche Gärtner mit festem Monatslohn. Die Abrechnung erfolgt als normaler Standardlohn in DATEV; für die 5 Gärtner wird zusätzlich die Winterbeschäftigungsumlage (1,05 % AG / 0,80 % AN) geschlüsselt.

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