- Gesetzliche Befreiung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung kraft Organstellung (Unabhängig vom Aktienbesitz!)
Während bei einem GmbH-Geschäftsführer aufwendig geprüft werden muss, ob er über 50 % der Gesellschaftsanteile oder eine Sperrminorität besitzt, ist die Rechtslage bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) (sowie einer Europäischen Gesellschaft SE oder KGaA) direkt im Gesetz geregelt:
- Rentenversicherung (§ 1 Satz 3 SGB VI)
Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, kraft Gesetzes NICHT rentenversicherungspflichtig (Beitragsgruppe RV =
0; gilt nur für Konzerntöchter nicht automatisch, sofern dort ein paralleler Arbeitsvertrag besteht). - Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III)
Vorstandsmitglieder einer AG sind kraft Gesetzes versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppe AV =
0). - Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
Da Vorstandsmitglieder regelmäßig ein Jahresgehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beziehen, sind sie kranken- und pflegeversicherungsfrei. WICHTIG: Trotz ihrer Befreiung in RV und AV haben AG-Vorstände (anders als beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer!) nach dem BSG-Urteil und den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten oder freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V i. V. m. § 3 Nr. 62 EStG!
- Umlagen (U1, U2, U3) und Unfallversicherung
AG-Vorstände unterliegen weder den Umlagen U1 und U2 noch der Insolvenzgeldumlage (U3 nach § 358 SGB III) und sind nach § 3 SGB VII auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (BG) versicherungsfrei (Beitragsgruppenschlüssel insgesamt =
0000, keine DEÜV-Meldungen!).
- Lohnsteuerrecht (§ 1 LStDV)
Steuerrechtlich sind Vorstandsmitglieder einer AG Arbeitnehmer – ihre Vorstandsvergütung (Festgehalt, Tantieme, Dienstwagen, Aktienoptionen) wird in DATEV ganz normal über ELStAM lohnversteuert!