- Zwei Arten des Beschäftigungsverbots im Mutterschutzgesetz
Sowohl beim ärztlichen als auch beim betrieblichen Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen erhält die Schwangere ihren vollen Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG), den die Krankenkasse dem Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG inklusive Arbeitgeber-SV-Beiträgen zu 100 % über die Umlage U2 erstattet.
- Ärztliches (individuelles) Beschäftigungsverbot (§ 16 Abs. 1 MuSchG)
Wird von einer Ärztin oder einem Arzt attestiert, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (maßgeblich ist der individuelle Gesundheitszustand im Zusammenspiel mit der Tätigkeit, nicht eine normale Schwangerschafts-Arbeitsunfähigkeit, für die 6 Wochen EFZ / U1 gelten würde!).
- Betriebliches (generelles) Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG)
Muss vom Arbeitgeber selbst ausgesprochen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) ergibt, dass am Arbeitsplatz unverantwortbare Gefährdungen bestehen (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen, Infektionsrisiko im Labor/Kita, schweres Heben über 5 kg regelmäßig, Nachtarbeit nach 20 Uhr oder Akkordarbeit) UND weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch eine Umsetzung auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist.
- Strenge Nachweispflicht bei U2-Prüfungen der Krankenkassen
Bei einem betrieblichen Beschäftigungsverbot verlangen die Krankenkassen vor Auszahlung hoher U2-Erstattungen regelmäßig die Vorlage der schriftlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 14 MuSchG sowie die Mitteilung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 MuSchG)!
Eine Zahnmedizinische Fachangestellte darf im Behandlungszimmer wegen Infektions- und Röntgengefahr nicht mehr am Patienten arbeiten, wird vom Zahnarzt aber für 50 % ihrer Arbeitszeit an der Rezeption für Abrechnungsarbeiten eingesetzt. Für die 50 % Ausfallzeit greift ein teilweises betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 MuSchG) mit anteiliger 100-%-U2-Erstattung.