- Gesetzliche Beschäftigungspflicht ab 20 Arbeitsplätzen (§ 154 Abs. 1 SGB IX)
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen (GdB mindestens 50) oder ihnen Gleichgestellte (§ 151 Abs. 2 SGB IX) beschäftigen.
Wer zählt bei den 20 Arbeitsplätzen NICHT mit (§ 156 Abs. 2 und 3 SGB IX)? Auszubildende sowie Stellen, die mit bis zu 8 Wochen (bzw. unter 18 Stunden/Woche, ausgenommen Teilzeit wegen Erziehung/Pflege) besetzt sind.
Die 4-stufige Staffelung der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat (§ 160 Abs. 2 SGB IX – inkl. der mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts eingeführten 4. Stufe für Betriebe mit 0 Schwerbehinderten!): Die Beträge werden dynamisch angepasst; für Kleinstbetriebe (20 bis unter 40 bzw. 60 Arbeitsplätze) gelten reduzierte Kleinbetriebs-Pauschalen.
- Jährliche Anzeige- und Zahlungsfrist bis 31. März (§ 163 Abs. 2 SGB IX)
Bis spätestens 31. März des Folgejahres muss die elektronische Anzeige (über die Software IW-Elan bzw. auf Basis der DATEV-Schwerbehindertenliste) an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt und die Abgabe an das Integrations-/Inklusionsamt überwiesen werden.
Ein Unternehmen mit durchschnittlich 45 anrechenbaren Arbeitsplätzen hat eine Pflichtquote von 5 % = 2,25 (abgerundet 2 Pflichtplätze nach § 157 Abs. 2 SGB IX, da erst ab 60 Arbeitsplätzen ab 0,5 aufgerundet wird). Beschäftigt der Betrieb keinen einzigen schwerbehinderten Menschen (Quote 0 %), fällt für beide unbesetzten Plätze über alle 12 Monate der Höchstsatz der Stufe 4 an.