- 30-Mitarbeiter-Grenze (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 AAG)
U1-pflichtig für das gesamte Kalenderjahr ist ein Arbeitgeber, der im Vorjahr in mindestens 8 Kalendermonaten (Stichtag: 1. des Monats) nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigt hat.
- Nicht mitgezählt werden
Auszubildende, Schwerbehinderte/Gleichgestellte sowie Mitarbeiter in voller Elternzeit.
- Anrechnungsfaktoren für Teilzeitkräfte (§ 3 Abs. 1 Satz 6 AAG)
- Bis 10 Std./Woche = 0,25
- bis 20 Std./Woche = 0,50
- bis 30 Std./Woche = 0,75
- über 30 Std./Woche = 1,00.
20 Vollzeitkräfte (20) + 12 Teilzeitkräfte à 20 Std. (6) + 10 Minijobber à 8 Std. (2,5) + 4 Azubis (0) = 28,5 anrechenbare Arbeitnehmer (U1-pflichtig!).