- Bündelung beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28i SGB IV)
1. Gesetzlich/freiwillig Versicherte: Zuständig ist deren gewählte gesetzliche Krankenkasse.
- Minijobber (109) & kurzfristig Beschäftigte (110)
Zuständig ist bundesweit ausschließlich die Minijob-Zentrale (DRV Knappschaft-Bahn-See, Betriebsnummer 98000006) – inkl. Umlagen und 2 % Pauschsteuer.
- Privat Krankenversicherte (PKV)
Zuständig für RV/AV und Umlagen ist die letzte gesetzliche Krankenkasse des Mitarbeiters; bestand nie eine GKV, wählt der Arbeitgeber eine wählbare gesetzliche Krankenkasse aus (§ 28i Satz 2 SGB IV).