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Wie wird der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V abgerechnet und welche Fristen gelten bei einem Krankenkassenwechsel?

  • Strikte Parität (§ 249 Abs. 1 SGB V)

    Sowohl der allgemeine KV-Beitragssatz (14,6 % bzw. 14,0 %) als auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V) werden exakt je zur Hälfte (50 % / 50 %) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

  • Krankenkassenwechsel (§ 175 SGB V)

    Reguläre Bindungsfrist von 12 Monaten (bzw. Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung). Bei Arbeitgeberwechsel (Neueinstellung) ist ein Kassenwechsel sofort innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsbeginn ohne Bindungsfrist möglich. Elektronische Rückmeldung der neuen Kasse erfolgt direkt nach DATEV (DEÜV-Grund 31 / 11).

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