- Rechtsmacht-Prinzip des BSG (§ 7 Abs. 1 SGB IV)
Sozialversicherungsfrei ist ein GGF nur, wenn er 1. mindestens 50 % des Stammkapitals hält (Mehrheits-GGF) oder 2. als Minderheits-GGF (unter 50 %) über eine echte, im Gesellschaftsvertrag (Satzung) verankerte umfassende Sperrminorität verfügt, mit der er jede Weisung der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
- Abrechnung eines beherrschenden GGF in DATEV
Steuerlich regulärer Arbeitnehmer (Lohnsteuerabzug nach ELStAM), in der SV Beitragsgruppe 0000, keine DEÜV-Meldung, keine Umlagen U1, U2, U3 und keine BG-Pflicht.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R§ 7 SGB IV
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