- SV-Freiheit
Allgemeinbildende Schüler gelten als nicht berufsmäßig und können Ferienjobs bis 3 Monate / 70 Arbeitstage komplett SV-frei als kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110, 0000) ausüben.
- Mindestlohn (§ 22 Abs. 2 MiLoG)
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen.
- Jugendarbeitsschutz (§§ 5, 8 JArbSchG)
15- bis 17-Jährige dürfen in den Schulferien max. 4 Wochen im Jahr bis zu 8 Std./Tag (40 Std./Woche) arbeiten.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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